§ 8 BGB
Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
4 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.