Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§

§ 8 BGB

Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

4 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

Vorheriger § | Nächster §