Titel 23 – Anweisung
§

§ 788 BGB

Valutaverhältnis

1078 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.

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