§ 782 BGB
Formfreiheit bei Vergleich
1072 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.