Titel 20 – Bürgschaft
§

§ 778 BGB

Kreditauftrag

1068 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.

Vorheriger § | Nächster §