Titel 19 – Unvollkommene Verbindlichkeiten
§

§ 763 BGB

Lotterie- und Ausspielvertrag

1053 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.

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