§ 763 BGB
Lotterie- und Ausspielvertrag
1053 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.