Titel 18 – Leibrente
§

§ 761 BGB

Form des Leibrentenversprechens

1051 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.

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