Titel 17 – Gemeinschaft
§

§ 756 BGB

Berichtigung einer Teilhaberschuld

1046 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung.

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