§ 754 BGB
Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
1044 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.