Titel 17 – Gemeinschaft
§

§ 754 BGB

Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen

1044 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

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