Titel 17 – Gemeinschaft
§

§ 750 BGB

Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

1040 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.

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