§ 750 BGB
Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
1040 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.