Kapitel 5 – Auflösung der Gesellschaft
§

§ 732 BGB

Auflösungsbeschluss

1015 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

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