Kapitel 3 – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§

§ 722 BGB

Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

1003 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.

(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

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