Titel 14 – Verwahrung
§

§ 698 BGB

Verzinsung des verwendeten Geldes

968 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

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