§ 695 BGB
Rückforderungsrecht des Hinterlegers
965 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.