Titel 14 – Verwahrung
§

§ 695 BGB

Rückforderungsrecht des Hinterlegers

965 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

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