§ 693 BGB
Ersatz von Aufwendungen
963 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.