Titel 14 – Verwahrung
§

§ 693 BGB

Ersatz von Aufwendungen

963 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.

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