§ 69 BGB
Nachweis des Vereinsvorstands
60 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.