Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
§

§ 69 BGB

Nachweis des Vereinsvorstands

60 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

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