Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag
§

§ 686 BGB

Irrtum über die Person des Geschäftsherrn

956 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

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