§ 686 BGB
Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
956 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.