Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag
§

§ 684 BGB

Herausgabe der Bereicherung

954 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

Vorheriger § | Nächster §