Untertitel 1 – Auftrag
§

§ 662 BGB

Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

903 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

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