§ 662 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
903 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.