Titel 11 – Auslobung
§

§ 657 BGB

Bindendes Versprechen

897 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.

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