Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 654 BGB

Verwirkung des Lohnanspruchs

885 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

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