Untertitel 4 – Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
§

§ 651y BGB

Abweichende Vereinbarungen

882 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

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