Untertitel 4 – Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
§

§ 651o BGB

Mängelanzeige durch den Reisenden

872 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, 1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

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