Untertitel 3 – Bauträgervertrag
§

§ 650v BGB

Abschlagszahlungen

856 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.

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