§ 650v BGB
Abschlagszahlungen
856 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.