§ 650s BGB
Teilabnahme
853 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.