Kapitel 2 – Bauvertrag
§

§ 650d BGB

Einstweilige Verfügung

838 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.

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