Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 639 BGB

Haftungsausschluss

820 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

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