Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 631 BGB

Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

810 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

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