§ 630b BGB
Anwendbare Vorschriften
803 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.