Untertitel 2 – Behandlungsvertrag
§

§ 630b BGB

Anwendbare Vorschriften

803 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.

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