Untertitel 1 – Dienstvertrag
§

§ 629 BGB

Freizeit zur Stellungssuche

800 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

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