§ 629 BGB
Freizeit zur Stellungssuche
800 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.