§ 625 BGB
Stillschweigende Verlängerung
796 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.