Untertitel 1 – Dienstvertrag
§

§ 623 BGB

Schriftform der Kündigung

794 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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