Untertitel 1 – Dienstvertrag
§

§ 619 BGB

Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

789 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Vorheriger § | Nächster §