§ 619 BGB
Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
789 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
789 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.