Untertitel 1 – Dienstvertrag
§

§ 614 BGB

Fälligkeit der Vergütung

784 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Vorheriger § | Nächster §