§ 611 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
777 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.