§ 609 BGB
Entgelt
775 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.
775 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.