Untertitel 5 – Landpachtvertrag
§

§ 593b BGB

Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

750 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

Vorheriger § | Nächster §