Untertitel 4 – Pachtvertrag
§

§ 584a BGB

Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

731 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.

Vorheriger § | Nächster §