§ 58 BGB
Sollinhalt der Vereinssatzung
52 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3. über die Bildung des Vorstands,
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.