Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 570 BGB

Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

700 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.

Vorheriger § | Nächster §