Kapitel 4 – Wechsel der Vertragsparteien
§

§ 566a BGB

Mietsicherheit

690 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

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