Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 550 BGB

Form des Mietvertrags

642 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

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