Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§

§ 546 BGB

Rückgabepflicht des Mieters

636 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

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