Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§

§ 541 BGB

Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch

631 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

Vorheriger § | Nächster §