§ 538 BGB
Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
628 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.