Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§

§ 538 BGB

Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

628 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

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