Titel 4 – Schenkung
§

§ 534 BGB

Pflicht- und Anstandsschenkungen

620 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

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