§ 534 BGB
Pflicht- und Anstandsschenkungen
620 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.