§ 531 BGB
Widerrufserklärung
617 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.