§ 520 BGB
Erlöschen eines Rentenversprechens
606 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.