Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 51 BGB

Sperrjahr

44 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

Vorheriger § | Nächster §