§ 485 BGB
Widerrufsrecht
560 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.