§ 463 BGB
Voraussetzungen der Ausübung
530 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.